Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Geltung:
Dem Verkauf unserer Waren und unseren sonstigen Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im kaufm. Geschäftsverkehr zugrunde. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Abnahme unserer Ware oder sonstigen Leistungen, gelten diese Verkaufsbedingungen für den Besteller, selbst im Fall eines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen. Abweichungen von den Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung für jeden einzelnen Vertrag. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im kaufm. Geschäftsverkehr gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bewirkt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftliche, gleichwertige Bestimmung ersetzt. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.
2. Angebot:
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Muster und Proben sind unverbindlich. Mehr oder Minderlieferungen bis zu einschließlich 10% behalten wir uns vor.
3. Preise:
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, bei Warenlieferungen ab Werk oder Lager, einschließlich unserer Standardverpackung. Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Bestellers, ausschließlich Hausfracht, eine Lieferung frei Haus erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich auf unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Preislisten ausgewiesen ist. Mehrkosten aufgrund einer vom Besteller gewünschten besonderen Versandart (z.B. Expressversand, Termingut, Luftfracht) gehen zu dessen Lasten.
4. Versand, Gefahrübergang:
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Mit der Auslieferung der Ware an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers (bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers unseres Vorlieferanten), geht die Gefahr auf den Besteller über. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, werden von uns nicht angenommen. In diesem Falle trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung. Die Kosten für Rücknahme und Verwertung der Verpackung sind nicht im Verkaufspreis enthalten und müssen für jede einzelne Lieferung vereinbart werden.
5. Lieferung:
Die von uns genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden.
Vereinbarte Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers. Die Lieferfrist gilt auch bei Importsendungen als eingehalten, wenn wir dem Besteller mitteilen, dass die Warenlieferung beim ausländischen Versender- oder Herstellerwerk abgegangen ist. Bei schuldhafter Nichteinhaltung eines ausdrücklich schriftlich vereinbarten Liefertermins wird der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird diese Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs bestimmen sich nach Ziffer 10.
Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung verzögern, unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Krieg, höhere Gewalt, Naturgewalten, Unfälle, Verkehrs und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder in der Importabwicklung eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Schadenersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Konstruktionszeichnungen, Werkzeug, Muster u. ähnliche Vorarbeiten, die von dem Besteller veranlasst sind werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
Spezialwerkzeuge, die zur Erfüllung des Auftrages von uns hergestellt werden, sind und bleiben auch dann unser Eigentum, wenn die Herstellung auf Kosten und nach Zeichnung des Bestellers geschieht.
Eine Gleichheit zwischen, Mustern, Andruck- und/oder Anstanzmuster und Auflagendruck und/oder Auflagenstanzung kann nur beschränkt gewährleistet werden. Das zur Ausführung eines Auftrages eingesetzte Druck- und/oder Stanzverfahren legen wir fest, es sei denn, dass hierüber anderslautende schriftliche Abmachungen mit dem Besteller getroffen wurden. Druckfarben werden aufgrund ihrer Echtheitseigenschaften ausgewählt, doch kann keine Garantie dafür übernommen werden, dass sich Farben nicht verändern. Geringfügige Abweichungen in Farbnuancen, Druck- und/oder Stanzformaten berechtigen nicht zur Mängelrüge.
6. Zahlung:
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an. Zahlungen an unsere Außendienstmitarbeiter gelten nur bei Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht als Erfüllung. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsdatum in Verzug. Wir sind, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz gemäß § 247 BGB zu verlangen.
Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist von den bestehenden Verträgen zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
7. Eigentumsrechte:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Jeden Eingriff Dritter in unsere Eigentumsrechte ist uns unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht, sind wir im Übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Besteller hat insoweit kein Recht zum Besitz. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmung von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz insbesondere entgangener Gewinn bleiben vorbehalten.
Der Besteller tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.
Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache, geht das Miteigentum an der neuen Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über.
Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück erwachsen.
Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10% sind wir auf Verlangen des Bestellers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach unserer Wahl insoweit an den Besteller zurück zu übertragen. Weitergehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
Im Falle eines Vergleichsverfahrens verzichtet der Besteller auf die Rechte aus §28 der Vergleichsordnung.
Werden Erzeugnisse, die mit unserem Warenzeichen gekennzeichnet sind, verarbeitet, so ist die Benutzung unseres Warenzeichens in Verbindung
8. Auskünfte; Beratung:
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten und/oder Kundenberatung unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Der Besteller wird nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
9. Mängelansprüche:
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass die gelieferte Ware unsachgemäß befördert, gelagert, behandelt oder verarbeitet wurde. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei natürlichem Verschleiß. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Im Übrigen bestimmen sich Schadensersatzansprüche wegen Mängeln nach Ziffer 10.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Sache. Die Verjährungsfrist im Fall eines Rückgriffs nach den §§ 438, 478, 479 bleibt unberührt.
10. Haftung:
Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir haften ferner bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wir haften für ein arglistiges Verschweigen eines Mangels sowie nur für die schriftlich zugesicherte Beschaffenheit der Sache. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Beanstandungen sind in jedem Falle ausgeschlossen, wenn Härter und Zusätze oder sonstige Komponenten bei Klebstofflieferungen vermischt sind, oder Verdünnungen, Härter und Zusätze verwendet werden, die nicht von uns oder schriftlich vereinbarter Lieferfirma bezogen wurden. Für Eigenschaften unserer Lieferprodukte, die wir mit unseren Spezifikationen nicht erfassen, können wir keine Haftung übernehmen.
Wir haften nicht für den Fall, dass mit Datenübertragungen von uns, Computerviren in die Datenträger des Bestellers gelangen. Wir verpflichten uns jedoch unsere Datenträger mit größtmöglicher Sorgfalt von Computerviren freizuhalten.
Insbesondere wird bei der Erbringung von Werksleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
11. Erfüllungsort:
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versendungsort. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist Koblenz.
Für alle Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte an unserem Geschäftssitz zuständig. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
12. Anwendbares Recht:
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13. Datenspeicherung:
Mit Entstehen der Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits Datenspeicherung im Sinne des §5 Bundesdatenschutzgesetztes.
Geheimhaltung und Datenschutzvereinbarung Stand April 2005 steht auf Anforderung zur Verfügung. Datenschutz nach EU-DSGVO ist eingeführt und je nach Umfang personenbezogener Daten geschützt.
Besonderer Hinweis:
Schleifmittel, Klebebänder- (Zuschnitte), Dichtungsbänder, Klebstoffe oder Arbeitsschutzprodukte und andere Lieferprodukte werden in allen Bereichen der Industrie, des Handels und des Handwerks zu unterschiedlichen Problemlösungen verwendet. Unsere techn. Information, Arbeitsanweisungen und Preislisten enthalten eine Vielzahl von Informationen, die unseren Abnehmern wertvolle Hinweise für die richtige Auswahl der Lieferprodukte und deren Anwendung geben. Die Erfahrung zeigt, dass die spezifischen Anforderungen und Einsatzzwecke von Fall zu Fall unterschiedlich sind. Jedes Produkt bringt in einem gewissen Anwendungsbereich optimale Leistung, hat aber andererseits gewisse Begrenzungen. Es obliegt daher der Sorgfaltspflicht des Bestellers, sich in jedem Falle durch eigenverantwortliche Versuche zu überzeugen, welches Produkt für seinen spez. Anwendungszweck am besten geeignet ist.